Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung einer Ferienwohnung;
Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und gewerblicher Tätigkeit
Leitsatz
1. Bei der Vermietung einer Ferienwohnung kann ein Gewerbebetrieb nur
angenommen werden, wenn vom Vermieter bestimmte, ins Gewicht fallende, bei der
Vermietung von Räumen nicht übliche Sonderleistungen erbracht werden oder wenn
wegen eines besonders häufigen Wechsels der Mieter eine gewisse - einem
gewerblichen Beherbergungsbetrieb vergleichbare - unternehmerische Organisation
erforderlich ist. 2. Bei teilweise selbstgenutzten und teilweise
vermieteten Ferienwohnungen ist die Frage, ob der Steuerpflichtige mit oder
ohne Einkünfteerzielungsabsicht vermietet hat, anhand einer unter Heranziehung
aller objektiv erkennbaren Umstände zu treffenden Prognose zu
entscheiden. 3. Die Einkünfteerzielungsabsicht des
Steuerpflichtigen muss schon dann überprüft werden, wenn er sich eine Zeit der
Selbstnutzug vorbehalten hat; dies gilt unabhängig davon, ob er von seinem
Eigennutzungsrecht tatsächlich Gebrauch macht oder nicht. Unerheblich ist auch,
ob sich der Vorbehalt der Selbstnutzung aus einer einzelvertraglich
vereinbarten Vertragsbedingung oder aus einem formularmäßigen Mustervertrag
ergibt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BFH/NV 2013 S. 1552 Nr. 10 ZAAAE-43252