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FinMin Schleswig-Holstein - USt-Kurzinfo 5/2013

Umsatzsteuerbefreiung von ehrenamtlichen Tätigkeiten nach § 4 Nr. 26 UStG; Vergütung des Treuhänders nach § 11 Abs. 1 Pfandbriefgesetz – VI 358 – S 7185 – 040

Es ist gefragt worden, ob die Umsätze aus der Tätigkeit des Pfandbrieftreuhänders nach § 11 Abs. 1 Pfandbriefgesetz (PfandBG) unter die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 26 UStG fallen. Das BMF hat hierzu im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgendermaßen Stellung genommen:

Nach § 4 Nr. 26 UStG ist die ehrenamtliche Tätigkeit von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt wird (Buchst. a) oder wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht (Buchst. b).

Zu den ehrenamtlichen Tätigkeiten gehören nach der Rechtsprechung des BFH alle Tätigkeiten,

  • die in einem anderen Gesetz als dem UStG ausdrücklich als solche genannt werden,

  • die man im allgemeinen Sprachgebrauch herkömmlicher Weise als ehrenamtlich bezeichnet oder

  • die vom materiellen Begriff der Ehrenamtlichkeit umfasst werden; dieser setzt das Fehlen eines eigennützigen Erwerbsstrebens, die fehlende Hauptberuflichkeit und den Einsatz für eine fremdnützig bestimmte Einrichtung voraus (, BStBl II S. 912, zuletzt , BStBl 2010 II S. 88).

Die Voraussetzungen, die zur Annahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit und zu einer...

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