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Anwendung des § 15a EStG bei mehrstöckigen Personengesellschaften
Die Anwendung des § 15a EStG bei mehrstöckigen Personengesellschaften gestaltet sich insbesondere hinsichtlich der Ermittlung des maßgeblichen Kapitalkontos i. S. des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG und des nach § 15a Abs. 4 Satz 1 EStG gesondert festzustellenden Verlustes problematisch.
Dargestellt am Beispielsfall einer doppelstöckigen KG, vertrete ich hierzu folgende Rechtsauffassung:
Sachverhalt:
Die A-GmbH & Co. KG (= Obergesellschaft) ist zu 100 % als Kommanditistin an der B-KG (= Untergesellschaft) beteiligt. Alleiniger Kommanditist der A-GmbH & Co. KG ist die natürliche Person A, ebenfalls mit einer Kapitalbeteiligung von 100 %.
Im VZ 01 haben sich die Kapitalkonten der Gesellschafter in der jeweiligen Steuerbilanz wie folgt entwickelt:
Bei der Untergesellschaft:
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Kapitalkonto der
Obergesellschaft | am | 400.000 € |
Verlust
01 | – 500.000 € | |
Kapitalkonto der Obergesellschaft | am | – 100.000 € |
Folge: Der Verlustanteil der Obergesellschaft ist gem. § 15a Abs. 1 EStG in Höhe von 400.000 € ausgleichsfähig und in Höhe von 100.000 € nur mit künftigen Gewinnen verrechenbar.
Bei der Obergesellschaft:
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Kapitalkonto des
A | am | 1.100.000 € |
originärer Verlust der Obergesellschaft 01 | – 650.000 € | |
Verlustanteil 01 aus der Unter... |