1. Der aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folgende Interessenwahrungsgrundsatz kann es einem kostenerstattungsberechtigten Jugendhilfeträger nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII (juris: SGB 8) primär gebieten, den erstattungspflichtigen Sozialhilfeträger vorrangig in Anspruch zu nehmen.
2. Eine Berufung auf den Interessenwahrungsgrundsatz ist dem erstattungspflichtigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe versagt, wenn offenkundig ist, dass es diesem ebenso wie dem erstattungsberechtigten Jugendhilfeträger möglich wäre, einen vorrangig verpflichteten Sozialleistungsträger mit Aussicht auf Erfolg auf Erstattung in Anspruch zu nehmen.