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BFH Beschluss v. - III R 31/12

Gesetze: FGO § 62 Abs. 2 Satz 1, FGO § 62 Abs. 4, EuRAG § 28, EuRAG § 29

Bestellung eines europäischen Rechtsanwalts; Nachweis des Einvernehmens mit einem Rechtsanwalt

Leitsatz

Nach § 62 Abs. 4 FGO vertretungsbefugt sind auch europäische Rechtsanwälte, die nach § 2 EuRAG im Inland niedergelassen sind. Europäische Anwälte, die nicht in Deutschland niedergelassen sind, aber dort vorübergehend die Tätigkeit eines Rechtsanwalts ausüben (dienstleistender europäischer Rechtsanwalt i.S. von § 25 Abs. 1 EuRAG), können in gerichtlichen Verfahren nur im Einvernehmen mit einem Rechtsanwalt handeln (Einvernehmensanwalt). Das Einvernehmen ist bei der ersten Handlung gegenüber dem Gericht schriftlich nachzuweisen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2013 S. 1607 Nr. 10
UAAAE-43780

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