Bestellung eines europäischen Rechtsanwalts; Nachweis des
Einvernehmens mit einem Rechtsanwalt
Leitsatz
Nach
§ 62 Abs. 4 FGO
vertretungsbefugt sind auch europäische Rechtsanwälte, die nach § 2 EuRAG im
Inland niedergelassen sind. Europäische Anwälte, die nicht in Deutschland
niedergelassen sind, aber dort vorübergehend die Tätigkeit eines Rechtsanwalts
ausüben (dienstleistender europäischer Rechtsanwalt i.S. von § 25 Abs. 1
EuRAG), können in gerichtlichen Verfahren nur im Einvernehmen mit einem
Rechtsanwalt handeln (Einvernehmensanwalt). Das Einvernehmen ist bei der ersten
Handlung gegenüber dem Gericht schriftlich
nachzuweisen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2013 S. 1607 Nr. 10 UAAAE-43780