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BFH Urteil v. - IV R 21/10

Gesetze: FGO § 40 Abs. 2, FGO § 48 Abs. 1 Nr. 5, FGO § 60 Abs. 3, FGO § 126 Abs. 3, AO § 352, AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 16

Notwendige Beiladung des veräußernden Mitunternehmers bei Streit um Veräußerungsgewinn; Klagebefugnis nach Vollbeendigung der Personengesellschaft

Leitsatz

1. Betrifft das Klageverfahren einer Personengesellschaft die Höhe des Gewinns aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils, ist der veräußernde Mitunternehmer notwendig beizuladen.
2. Eine Personengesellschaft ist befugt, als Prozessstandschafterin für ihre Gesellschafter und ihrerseits vertreten durch ihre(n) Geschäftsführer Klage gegen den Gewinnfeststellungsbescheid zu erheben, der sich inhaltlich nicht an die Gesellschaft, sondern an die Gesellschafter als Subjekte der Einkommensteuer richtet. Daneben können einzelne Gesellschafter unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 FGO klagebefugt sein.
3. Erlischt eine Personengesellschaft durch Vollbeendigung, kann ein Gewinnfeststellungsbescheid nur noch von den früheren Gesellschaftern angefochten werden, deren Mitgliedschaft die Zeit berührt, auf die sich der anzufechtende Gewinnfeststellungsbescheid bezieht. Die Befugnis der Personengesellschaft, in Prozessstandschaft für ihre Gesellschafter Rechtsbehelfe gegen die Gewinnfeststellungsbescheide einzulegen, ist mit deren Vollbeendigung daher erloschen. Insoweit lebt die bis zum Zeitpunkt der Vollbeendigung überlagerte Klagebefugnis der einzelnen Gesellschafter wieder auf.

Fundstelle(n):
AO-StB 2013 S. 347 Nr. 11
BFH/NV 2013 S. 1586 Nr. 10
EAAAE-43781

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