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BFH Beschluss v. - VI R 1/11

Gesetze: EStG § 40b, EStG § 19 Abs. 1 Satz 1, EStG § 52 Abs. 35

Sonderzuwendungen des Arbeitgebers zur Verbesserung der Kapitalausstattung einer Zusatzversorgungskasse kein Arbeitslohn

Leitsatz

1. Eine vom Arbeitgeber an eine Zusatzversorgungskasse erbrachte Sonderzahlung, die der Verbesserung der Kapitalausstattung dient und wirtschaftlich nicht an die Stelle eines eigenen Beitrags des Arbeitnehmers tritt, ist kein Arbeitslohn.
2. Erst Sonderzuwendungen des Arbeitgebers, die Sonderzahlungen i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Sätze 2 bis 4 EStG i.d.F. des JStG 2007 sind und nach dem geleistet wurden (§ 52 Abs. 35 EStG i.d.F. des JStG 2007), zählen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 2013 S. 1564 Nr. 10
EStB 2013 S. 375 Nr. 10
StBW 2014 S. 167 Nr. 5
YAAAE-43783

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