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Vordrucke zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzbesteuerung (Vordruckmuster USt 1 F bis 6 F sowie Anlagen USt 1, 2, 3 F und Anlage USt 6 F)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Nach § 1 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 AO vom (BStBl 1987 I S. 2) in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens vom (BGBl. 2008 I S. 2850) können Besteuerungsgrundlagen ganz oder teilweise gesondert und einheitlich festgestellt werden. Dies gilt nach § 1 Abs. 2 der Verordnung auch für die Umsatzsteuer, wenn mehrere Unternehmer im Rahmen eines Gesamtobjektes Umsätze ausführen oder empfangen. Zur Anwendung der Verordnung ist das (BStBl 2001 I S. 256) ergangen.
Die folgenden, mit eingeführten Vordruckmuster zur Durchführung der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzbesteuerung nach der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO werden hiermit in überarbeiteter Fassung neu bekanntgegeben:
Tabelle in neuem Fenster öffnenUSt 1 F– Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlage...