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BGH Beschluss v. - IX ZB 50/12

Gesetze: § 36 Abs 1 InsO, § 850c ZPO, § 850f ZPO, § 850k ZPO, § 53 JVollzIIIGB BW 2009

Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Strafgefangenen in Baden-Württemberg: Pfändbarkeit von Eigengeld

Leitsatz

Das Eigengeld, das durch Gutschriften von Arbeitsentgelt gebildet wird, welches der arbeitspflichtige Strafgefangene für die Ausübung der ihm zugewiesenen Arbeit erhält, ist pfändbar; die Pfändungsgrenzen der §§ 850c, 850f, 850k ZPO finden keine Anwendung (Anschluss an BGH, , IXa ZB 287/03, BGHZ 160, 112).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
NJW 2013 S. 3312 Nr. 45
NJW 2013 S. 8 Nr. 38
WM 2013 S. 1752 Nr. 37
SAAAE-44073

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