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BGH Urteil v. - II ZR 143/12

Gesetze: § 241 Abs 2 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 280 Abs 3 BGB, § 282 BGB, § 311 Abs 2 BGB, § 723 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, § 1 Abs 1 S 2 Nr 1 KredWG, § 234 Abs 1 HGB

Beteiligung an einer Kapitalanlagegesellschaft: Pflicht zur Aufklärung über bankenrechtliche Bedenken gegen eine bestimmte Anlageform im Anlageprospekt; Kündigung einer nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft als wirksam geltenden Gesellschaft

Leitsatz

1. In einem Anlageprospekt ist auf bankrechtliche Bedenken gegen eine bestimmte Anlageform hinzuweisen, wenn mit der Verwirklichung der daraus folgenden Bedenken ernsthaft zu rechnen ist und diese Risiken jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen.

2. Eine Kündigung einer Gesellschaft, die nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft als wirksam gilt, ist aus diesem Gesichtspunkt nur dann wirksam, wenn sich der Kündigende - zumindest auch - auf den Mangel des Gesellschaftsvertrages stützt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2013 S. 2081 Nr. 37
DB 2013 S. 6 Nr. 37
DStR 2013 S. 2014 Nr. 38
NJW 2013 S. 6 Nr. 38
NJW-RR 2013 S. 1373 Nr. 22
WM 2013 S. 1742 Nr. 37
WPg 2013 S. 1111 Nr. 22
ZIP 2013 S. 1761 Nr. 37
ZIP 2013 S. 69 Nr. 36
VAAAE-44085

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