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BGH Urteil v. - VIII ZR 162/09

Gesetze: § 307 Abs 1 BGB, § 310 Abs 2 BGB, § 315 BGB, § 1 AVBGasV, § 4 AVBGasV, § 32 AVBGasV, Art 1 EWGRL 13/93, Art 3 EWGRL 13/93, Art 5 EWGRL 13/93, Art 3 EGRL 55/2003

Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Energieversorgungsunternehmens: Inhaltskontrolle von Preisänderungsklauseln in Gaslieferungsverträgen mit Sonderkunden

Leitsatz

1. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Energieversorgungsunternehmen in Gasversorgungsverträgen mit Endverbrauchern (Normsonderkunden) verwendet, halten die Klauseln

a) "Ändern sich die allgemeinen veröffentlichten Tarifpreise (Haushalt und Gewerbe) [des Versorgungsunternehmens], so ist [das Versorgungsunternehmen] berechtigt, die Vertragspreise angemessen zu ändern. Die Änderungen werden wirksam mit der öffentlichen Bekanntgabe der geänderten Preise ab dem in der Bekanntgabe angegebenen Zeitpunkt ..."

b) "Die Preise des Sonderabkommens HS sind an den Tarif H II, die Preise des Sonderabkommens GS an den Tarif G II der ab gültigen allgemeinen Tarife für die Versorgung mit Gas [des Versorgungsunternehmens] gebunden. Ändern sich die Grundpreise dieser Tarife, so ändern sich auch die Grundpreise der Sonderabkommen im gleichen Verhältnis; ändern sich die Arbeitspreise dieser Tarife, so ändern sich die Arbeitspreise der Sonderabkommen um den gleichen Betrag."

der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand (zu a) Fortführung von , BGHZ 179, 186 Rn. 12 ff.; zu b) Bestätigung von , BGHZ 186, 180 Rn. 38 ff.).

2. Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Energieversorgungsunternehmens, die für das Vertragsverhältnis mit Normsonderkunden eine Preisanpassung oder ein einseitiges Preisänderungsrecht des Energieversorgungsunternehmens in der Weise regeln, dass sie die unmittelbare Anwendbarkeit der AVBGasV oder ein mit § 4 AVBGasV in jeder Hinsicht gleichlautendes Änderungsrecht vorsehen, halten der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand (im Anschluss an EuGH, , C-92/11, RIW 2013, 299, RWE Vertrieb; Aufgabe von , BGHZ 182, 59 Rn. 19 ff. und VIII ZR 56/08, WM 2009, 1711 Rn. 21. ff.; vom , VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180 Rn. 33 ff.).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2013 S. 1858 Nr. 32
BB 2013 S. 2443 Nr. 41
DB 2013 S. 16 Nr. 33
DB 2013 S. 8 Nr. 37
WM 2014 S. 371 Nr. 8
ZIP 2013 S. 1964 Nr. 41
ZIP 2013 S. 63 Nr. 33
KAAAE-44093

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