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BGH Urteil v. - I ZR 79/12

Gesetze: § 2 Abs 1 Nr 1 UrhG, § 2 Abs 2 UrhG, § 19a UrhG, § 2 Nr 1 TMG, § 7 Abs 2 S 1 TMG, § 10 S 1 Nr 1 TMG

Urheberrechtsverletzung im Internet: Störerhaftung eines Filehosting-Diensteanbieters bei öffentlicher Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Sprachwerke

Tatbestand

Die Klägerin zu 1 ist ein Wissenschaftsverlag, die Klägerin zu 2 ist ein Wissenschafts-, Sachbuch- und Wirtschaftsverlag. Die Klägerinnen sind Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an den in den Anlagen K1a und K1b bezeichneten Sprachwerken. Die Beklagte zu 1 (nachfolgend: die Beklagte), eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, stellt unter der Internetadresse www.rapidshare.com Nutzern Speicherplatz im Internet zur Verfügung („File-Hosting-Dienst“). Bei diesem Dienst kann der Nutzer beliebige Dateien auf die Internetseite der Beklagten hochladen, die dann auf deren Server abgespeichert werden. Nach dem Hochladen wird dem Nutzer ein elektronischer Verweis übermittelt, mit dem dieser die abgelegte Datei über seinen Browser aufrufen und herunterladen kann (Download-Link). Der Beklagte zu 2 ist zur Alleinvertretung berechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats der Beklagten zu 1, der Beklagte zu 3 war bis in das Jahr 2010 deren Geschäftsführer.

Fundstelle(n):
CAAAE-44116

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