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BSG Urteil v. - B 1 KR 26/12 R

Gesetze: § 2 Abs 1 S 3 SGB 5, § 2 Abs 1a SGB 5 vom , § 15 SGB 5, § 18 Abs 1 S 1 SGB 5 vom , § 135 Abs 1 SGB 5, Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 1 GG

Krankenversicherung - keine Entziehung von Schutzmechanismen des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit durch eine grundrechtsorientierte Auslegung des Leistungsrechts - Auslandsbehandlung - Entziehung einer Überprüfung durch Nichtveröffentlichung grundsätzlich verfügbarer Daten über die Methode

Leitsatz

1. Es ist nicht zulässig, mittels grundrechtsorientierter Auslegung des Leistungsrechts der gesetzlichen Krankenversicherung dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit Versicherter Schutzmechanismen zu entziehen, die die Rechtsordnung hierfür vorsieht.

2. Die grundrechtsorientierte Auslegung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung auf Auslandsbehandlung erstreckt sich nicht auf Behandlungsmethoden, die Ärzte bei wissenschaftlicher Fundierung auch im Inland anwenden könnten, die sich aber einer möglichen und langjährig geforderten Überprüfung entziehen, indem ihre Anwender die grundsätzlich verfügbaren Daten über die Methode nicht veröffentlichen, und die dementsprechend im Inland keine wesentliche Rolle spielen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2013:070513UB1KR2612R0

Fundstelle(n):
DB 2014 S. 7 Nr. 5
LAAAE-44126

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