(Gesetzliche Unfallversicherung - Übergangsrecht - ehemalige DDR - Arbeitsunfall gem § 1150 Abs 2 S 2 RVO - Lehrling - gesellschaftliche Tätigkeit - Lehrvertrag: Verpflichtung zur Teilnahme an vormilitärischer Ausbildung - Lager der Gesellschaft für Sport und Technik)
Leitsatz
1. Ein Unfall bei der Betätigung auf einer Kampfbahn bei der vormilitärischen Ausbildung in einem Lager der Gesellschaft für Sport und Technik der DDR ist kein Arbeitsunfall im Sinne des Dritten Buches der RVO.
2. Der fehlende Zusammenhang zwischen dieser Verrichtung und dem grundsätzlich versicherten Lehrverhältnis ist auch nicht dadurch hergestellt worden, dass der Lehrling im Lehrvertrag verpflichtet wurde, an der vormilitärischen Ausbildung teilzunehmen.