Anspruch auf Kindergeld für ein volljährig erwerbstätiges Kind, das auf den Beginn eines weiteren Studiums wartet
Leitsatz
1. Der Tatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG liegt nicht nur vor, wenn das Kind trotz ernsthaften Bemühens noch keinen Ausbildungsplatz gefunden hat, sondern auch dann, wenn ihm ein Ausbildungsplatz bereits zugesagt wurde, es diesen aber aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten kann. Das gilt auch, wenn das Kind eine Vollzeiterwerbstätigkeit ausübt. 2. Bewirbt sich ein erwerbstätiges volljähriges Kind auf einen Ausbildungsplatz und schiebt es den möglichen Ausbildungsbeginn auf eigenen Wunsch hinaus, gilt es bereits zu dem Zeitpunkt als ausbildungswillig, ab dem es die Zusage für die Aufnahme der Ausbildung erhalten hat, auch wenn es die Ausbildung aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen erst zum nächstmöglichen Zeitpunkt beginnen konnte.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2013 S. 1774 Nr. 11 RAAAE-44189