1. Zu den in § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002 genannten sonstigen (nicht lebenslänglichen) Leistungen sind nur solche Versorgungsleistungen zu rechnen, die aus besonderem Anlass von Fall zu Fall, vor allem bei Not oder Arbeitslosigkeit, gewährt werden. 2. Lebenslänglich laufende Leistungen werden - als Regelfall der betrieblichen Altersversorgung - von § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (hier: Buchst. b) EStG 2002 erfasst. Leistungen dieser Art verlieren ihren Charakter als Altersversorgung auch dann nicht, wenn sie als einmalige Kapitalleistungen gewährt werden; unerheblich ist hierbei, ob die Einmalzahlung auf einem Wahlrecht beruht oder von vornherein vereinbart wird. 3. Da § 4d EStG 2002 einerseits die betriebliche Altersversorgung über Unterstützungskassen fördern, andererseits aber insbesondere durch die in der Vorschrift genannten Höchstgrenzen Gewinnverlagerungen und Gewinnabsaugungen seitens des Trägerunternehmens vorbeugen will, dient das Schriftlichkeitsgebot in § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG 2002 dazu, den Finanzbehörden die Überprüfung des Kreises der begünstigten Leistungsanwärter zu erleichtern. 4. Auch wenn das Trägerunternehmen (Arbeitgeber) selbst keine schriftliche Versorgungszusage abgegeben hat, ist das Schriftlichkeitsgebot des § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG 2002 jedenfalls dann als erfüllt anzusehen, wenn der Arbeitgeber die von der Unterstützungskasse erstellten Anwartschaftsbestätigungen den Arbeitnehmern aushändigt, diese die Bestätigungen unterschreiben und sich demgemäß der Arbeitgeber gegenüber den Arbeitnehmern - zivilrechtlich bindend - zweifelsfrei zu den schriftlich dokumentierten Leistungen entsprechend dem Inhalt der Anwartschaftsbestätigungen verpflichtet hat. 5. Spezielle Widerrufsvorbehalte, durch die die Eindeutigkeit der erteilten Zusagen sowie die Bindung des Arbeitgebers nicht in Frage gestellt werden, schließen den Betriebsausgabeabzug für Zuwendungen an Unterstützungskassen selbst dann nicht aus, wenn sie einer arbeitsrechtlichen Überprüfung nicht standhalten. 6. Unterstützungskassen, die auf ihre Leistungen keinen formalen Rechtsanspruch einräumen und deshalb auch nicht der Versicherungsaufsichtspflicht unterliegen, können die erhaltenen Zuwendungen an die Trägerunternehmern als verzinsliche Darlehen zurückgewähren.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2013 S. 1817 Nr. 11 HFR 2014 S. 107 Nr. 2 StuB-Bilanzreport Nr. 21/2013 S. 828 YAAAE-44191