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BFH Urteil v. - IX R 21/12

Gesetze: EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1

Einkünfteerzielungsabsicht; Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung

Leitsatz

1. Im Zeitraum der Eigennutzung einer Immobilie anfallende Aufwendungen sind nicht als (vorab entstandene) Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig.
2. Wird eine eigengenutzte Immobilie sowohl zum Verkauf als auch zur Vermietung angeboten, spricht dies gegen den endgültigen Entschluss, aus dem Objekt durch Vermieten Einkünfte nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erzielen.
3. Es ist kein fortdauernder Veranlassungszusammenhang von nachträglichen Schuldzinsen mit früheren Einkünften i.S. des § 21 EStG anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige zwar ursprünglich mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt hat, seine Absicht zu einer (weiteren) Einkünfteerzielung jedoch bereits vor der Veräußerung des Immobilienobjekts aus anderen Gründen weggefallen ist.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2013 S. 1778 Nr. 11
DStZ 2013 S. 728 Nr. 20
EStB 2013 S. 376 Nr. 10
HFR 2013 S. 1007 Nr. 11
NWB-Eilnachricht Nr. 41/2013 S. 3200
StBW 2013 S. 916 Nr. 20
QAAAE-44198

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