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Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuer nach § 1835a BGB; Abgrenzung zur berufsmäßigen Betreuung
Anwendung der Steuerbefreiungsvorschriften des § 3 Nr. 26b und § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG
Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst besorgen, so bestellt das Familiengericht (Betreuungsgericht) auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer (§ 1896 Abs. 1 BGB).
Grundsätzlich wird nach § 1836 Abs. 1 Satz 1 BGB die Vormundschaft unentgeltlich wahrgenommen. Ein berufsmäßiger Betreuer wird nur dann zum Betreuer bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Wahrnehmung der Betreuung bereit ist (§ 1897 Abs. 6 Satz 1 BGB). Die Feststellung einer Berufsmäßigkeit der Betreuung nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB hat das Familiengericht zu treffen (§ 1 Abs. 1 des Vormünder- und Betreuungsvergütungsgesetz). Danach liegt eine Berufsmäßigkeit im Regelfall vor, wenn
der Vormund mehr als zehn Vormundschaften führt oder
die für die Wahrnehmung der Vormundschaft erforderliche Zeit voraussichtlich 20 Wochenstunden nicht unterschreitet.
Hat das Familiengericht die Berufsmäßigkeit festgestellt, dann hat dieses dem Betreuer eine Vergütung zu bewilligen.
Wurde jedoch ein ehrenamtlicher Betreuer bestellt, so kann dieser nach § 1835a Abs. 1 BGB zur Abgeltung seines An...