Eine vor dem im Wege der Gesamtzusage getroffene Versorgungsvereinbarung, die für den Teil des versorgungsfähigen Einkommens oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG)höhere Versorgungsleistungen vorsieht als für den darunter liegenden Teil (sog. "gespaltene Rentenformel"), ist nach der außerplanmäßigen Anhebung der BBG durch § 275c SGB VI zum nicht ergänzend dahin auszulegen, dass die Betriebsrente so zu berechnen ist, als wäre die außerplanmäßige Anhebung der BBG nicht erfolgt. An der gegenteiligen Rechtsprechung aus den Urteilen vom (- 3 AZR 471/07 - und - 3 AZR 695/08 -)hält der Senat nicht fest. Ein Anspruch auf eine höhere Betriebsrente wegen der außerplanmäßigen Anhebung der BBG zum kann sich allenfalls nach den Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) ergeben.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2013 S. 1075 Nr. 18 BB 2013 S. 2291 Nr. 38 BB 2013 S. 2747 Nr. 45 DB 2013 S. 17 Nr. 17 DB 2013 S. 2157 Nr. 38 DB 2013 S. 8 Nr. 37 DStR 2013 S. 12 Nr. 19 NWB-Eilnachricht Nr. 20/2013 S. 1551 ZIP 2013 S. 6 Nr. 17 TAAAE-44521