(Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Überprüfungsantrag - Asylbewerberleistung - Beschränkung des Überprüfungszeitraums auf ein Jahr - analoge Anwendung des § 116a SGB 12)
Leitsatz
Im Verfahren zur Überprüfung bestandskräftiger, rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakte sind Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in entsprechender Anwendung der Regelungen des SGB 12 rückwirkend längstens für einen Zeitraum bis zu einem Jahr zu erbringen, wenn der Antrag auf Rücknahme nach dem gestellt wurde.