Veräußerung von einbringungsgeborenen Anteilen; Stillhalterprämie
und Zinsaufwendungen als Veräußerungskosten; Prüfung der
Einkünfteerzielungsabsicht
Leitsatz
1. Der Begriff der Veräußerungskosten i.S. des § 16 Abs. 2 EStG
erfasst nicht nur die Aufwendungen, die in einer unmittelbaren sachlichen
Beziehung zum Veräußerungsgeschäft stehen, sondern sämtliche Aufwendungen, die
nach dem Veranlassungsprinzip der Veräußerung zuzurechnen sind. Gleiches gilt
für die Bestimmung der Veräußerungskosten i.S. des § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG und
§ 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2002.
2. Es bedarf der wertenden Entscheidung darüber, ob der bei
Veräußerung einbringungsgeborener Anteile an einer AG angefallene Aufwand
vorrangig durch das Halten der Anteile ausgelöst wurde oder ob der Aufwand in
einem vorrangig steuerrechtlichen Zurechnungszusammenhang zum
Veräußerungsvorgang steht.
3. Eine an Mitgesellschafter der AG gezahlte Stillhalteprämie kann
insbesondere dann zu den Veräußerungskosten der im Zuge des Börsengangs
verkauften Aktien gehören, wenn sie kurz nach der Erstnotierung und damit aus
dem erzielten Veräußerungspreis zu zahlen war.
4. Ein im Zusammenhang mit der Eigenkapitalstärkung einer KG
aufgenommenes Darlehen ist nach Einbringung der KG-Anteile in eine AG den aus
der Einbringung erlangten AG-Anteilen zuzurechnen, wenn das Darlehen zu einem
Zeitpunkt aufgenommen wurde, zu dem die Einbringung zwischen den
Gesellschaftern bereits vereinbart worden war, und zudem das Darlehen erst
aufgrund der Veräußerung der erhaltenen einbringungsgeborenen Aktien
(betreffend die AG) zurückgeführt werden sollte.
5. Scheidet ein Mitunternehmer durch Einbringung seines
Mitunternehmeranteils in eine GmbH aus einer Personengesellschaft aus, können
ab dem sich anschließenden Feststellungszeitraum die vom Ausgeschiedenen
erzielten --positiven oder negativen-- nachträglichen gewerblichen Einkünfte
nicht mehr Gegenstand eines Feststellungsverfahrens nach § 180 Abs. 1 Nr. 2
Buchst. a AO sein.
6. Bei der Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht im Rahmen des
Tatbestands nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG 2002 sind nicht nur die in dieser
Vorschrift genannten Bezüge (Gewinnanteile), sondern auch steuerbare
Veräußerungsgewinne nach § 17 EStG 2002 einzubeziehen. Gleiches gilt für
einbringungsgeborene Anteile, deren Veräußerung nach § 21 UmwStG 2002 ohne
Rücksicht auf die Höhe der Beteiligung zu steuerpflichtigen Einkünften
führt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2013 S. 1768 Nr. 11 DStZ 2013 S. 879 Nr. 24 EStB 2013 S. 375 Nr. 10 GmbHR 2013 S. 1270 Nr. 23 HFR 2014 S. 21 Nr. 1 StBW 2013 S. 916 Nr. 20 StuB-Bilanzreport Nr. 19/2013 S. 754 TAAAE-44667