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BFH Urteil v. - I R 14/12

Gesetze: AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 3 Nr. 40, EStG § 3c Abs. 2, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, UmwStG § 21 Abs. 1

Veräußerung von einbringungsgeborenen Anteilen; Stillhalterprämie und Zinsaufwendungen als Veräußerungskosten; Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht

Leitsatz

1. Der Begriff der Veräußerungskosten i.S. des § 16 Abs. 2 EStG erfasst nicht nur die Aufwendungen, die in einer unmittelbaren sachlichen Beziehung zum Veräußerungsgeschäft stehen, sondern sämtliche Aufwendungen, die nach dem Veranlassungsprinzip der Veräußerung zuzurechnen sind. Gleiches gilt für die Bestimmung der Veräußerungskosten i.S. des § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG und § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2002.

2. Es bedarf der wertenden Entscheidung darüber, ob der bei Veräußerung einbringungsgeborener Anteile an einer AG angefallene Aufwand vorrangig durch das Halten der Anteile ausgelöst wurde oder ob der Aufwand in einem vorrangig steuerrechtlichen Zurechnungszusammenhang zum Veräußerungsvorgang steht.

3. Eine an Mitgesellschafter der AG gezahlte Stillhalteprämie kann insbesondere dann zu den Veräußerungskosten der im Zuge des Börsengangs verkauften Aktien gehören, wenn sie kurz nach der Erstnotierung und damit aus dem erzielten Veräußerungspreis zu zahlen war.

4. Ein im Zusammenhang mit der Eigenkapitalstärkung einer KG aufgenommenes Darlehen ist nach Einbringung der KG-Anteile in eine AG den aus der Einbringung erlangten AG-Anteilen zuzurechnen, wenn das Darlehen zu einem Zeitpunkt aufgenommen wurde, zu dem die Einbringung zwischen den Gesellschaftern bereits vereinbart worden war, und zudem das Darlehen erst aufgrund der Veräußerung der erhaltenen einbringungsgeborenen Aktien (betreffend die AG) zurückgeführt werden sollte.

5. Scheidet ein Mitunternehmer durch Einbringung seines Mitunternehmeranteils in eine GmbH aus einer Personengesellschaft aus, können ab dem sich anschließenden Feststellungszeitraum die vom Ausgeschiedenen erzielten --positiven oder negativen-- nachträglichen gewerblichen Einkünfte nicht mehr Gegenstand eines Feststellungsverfahrens nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO sein.

6. Bei der Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht im Rahmen des Tatbestands nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG 2002 sind nicht nur die in dieser Vorschrift genannten Bezüge (Gewinnanteile), sondern auch steuerbare Veräußerungsgewinne nach § 17 EStG 2002 einzubeziehen. Gleiches gilt für einbringungsgeborene Anteile, deren Veräußerung nach § 21 UmwStG 2002 ohne Rücksicht auf die Höhe der Beteiligung zu steuerpflichtigen Einkünften führt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2013 S. 1768 Nr. 11
DStZ 2013 S. 879 Nr. 24
EStB 2013 S. 375 Nr. 10
GmbHR 2013 S. 1270 Nr. 23
HFR 2014 S. 21 Nr. 1
StBW 2013 S. 916 Nr. 20
StuB-Bilanzreport Nr. 19/2013 S. 754
TAAAE-44667

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