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BGH Urteil v. - I ZR 201/11

Gesetze: § 242 BGB, § 705 BGB, § 128 HGB

Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz für einen Briefmarkenkatalog-Verlag wegen Rufausbeutung: Haftung der Gesellschafter einer konkurrierenden BGB-Gesellschaft für Zuwiderhandlungen gegen eine vertragliche Unterlassungsverpflichtung der Gesellschaft - Markenheftchen II

Leitsatz

Markenheftchen II

1. Besteht eine vertragliche Unterlassungsverpflichtung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, haften ihre Gesellschafter regelmäßig allein auf das Interesse und nicht persönlich auf Unterlassung, falls die Gesellschaft das Unterlassungsgebot verletzt.

2. Wird eine Unterlassungserklärung für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts abgegeben, nachdem sie vom Gläubiger abgemahnt worden ist, ist es grundsätzlich nicht treuwidrig, wenn sich ihre Gesellschafter darauf berufen, dass für sie keine vertragliche Unterlassungspflicht begründet worden ist.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DB 2013 S. 2205 Nr. 39
DB 2013 S. 6 Nr. 39
DStR 2013 S. 12 Nr. 41
NJW 2013 S. 8 Nr. 41
StuB-Bilanzreport Nr. 2/2014 S. 80
WM 2013 S. 1865 Nr. 39
ZIP 2013 S. 1856 Nr. 39
HAAAE-44940

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