Patentnichtigkeitsverfahren: Vorlage von Entgegenhaltungen zur Begründung der erweiterten Klage nach einem Hinweis des Patentgerichts; Zulassung neuer Angriffsmittel im Berufungsrechtszug - Mischerbefestigung
Leitsatz
Mischerbefestigung
1. Wird die Nichtigkeitsklage nach einem Hinweis des Patentgerichts nach § 83 Abs. 1 PatG erweitert und werden zur Begründung der erweiterten Klage Entgegenhaltungen vorgelegt, ist das Patentgericht grundsätzlich nicht gehalten, noch vor der mündlichen Verhandlung dazu einen weiteren Hinweis gemäß § 83 PatG zu geben.
2. Unter diesen Voraussetzungen reicht der Umstand allein, dass der Kläger erst im Verhandlungstermin erfährt, wie das Patentgericht die nachgereichten Entgegenhaltungen einschätzt, ohne Weiteres nicht aus, um die Zulassung neuer Angriffsmittel im Berufungsrechtszug zu rechtfertigen.