Wettbewerbswidrige Irreführung über die betriebliche Herkunft: Rechtsfolgen der Umsetzung der UGP-Richtlinie in deutsches Recht; Verwirkung eines Unterlassungsanspruchs; bedingter Vorsatz des Werbenden; Einwand zeitlich vorrangigen Vertriebs der beanstandeten Waren oder Dienstleistungen; Behandlung mehrerer gleichartiger Verletzungshandlungen - Hard Rock Cafe
Leitsatz
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1. Nach Umsetzung des Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2005/29/EG ins deutsche Recht besteht der lauterkeitsrechtliche Schutz aus § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 5 Abs. 2 UWG neben dem individualrechtlichen Schutz aus dem Markenrecht.
2. An dem Grundsatz, dass in Fällen der Irreführung eine Verwirkung des Unterlassungsanspruchs im Allgemeinen ausscheidet, wird jedenfalls für die Fallgruppe der Irreführung über die betriebliche Herkunft gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG nicht festgehalten (Klarstellung zu , GRUR 1983, 32, 34 = WRP 1983, 203 - Stangenglas I).
3. Soweit Nummer 13 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG die Absicht des Werbenden voraussetzt, über die betriebliche Herkunft zu täuschen, reicht es aus, dass der Werbende mit bedingtem Vorsatz handelt, also eine Täuschung von Verbrauchern für möglich hält und billigend in Kauf nimmt.
4. Für die Anwendung der Nummer 13 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG kommt es nicht darauf an, welche der Parteien den Vertrieb der Waren oder Dienstleistungen zuerst aufgenommen hat.
5. Gleichartige, jeweils abgeschlossene Verletzungshandlungen lösen jeweils einen neuen Unterlassungsanspruch aus; im Rahmen der Verwirkung ist daher für das Zeitmoment auf die letzte Verletzungshandlung abzustellen (im Anschluss an , GRUR 2012, 928 Rn. 23 = WRP 2012, 1104 - Honda-Grauimport).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2013 S. 2369 Nr. 40 DB 2013 S. 8 Nr. 39 NJW-RR 2014 S. 479 Nr. 8 RIW 2014 S. 458 Nr. 7 CAAAE-44959