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OFD Nordrhein-Westfalen - S 4514 - 1000 - St 255

Grunderwerbsteuer; Anwendung des § 5 Abs. 3 GrEStG und § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG


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Inhaltsübersicht

1
Allgemeines zur Anwendung des § 5 Abs. 3 bzw. § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG
2
Ausnahmen von der Versagung der Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 3 bzw. § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG
2.1
Anwendung des § 3 Nr. 2 GrEStG
2.2
2.3
Veräußerung des Grundstücks
2.4
Anwachsung und Umwandlung von einer unmittelbaren in eine mittelbare bzw. einer mittelbaren in eine unmittelbare Beteiligung
2.5
Verwirklichung der Tatbestände nach § 1 Abs. 2a und Abs. 3 GrEStG
3
Anzeigepflicht der Beteiligten nach § 19 Absatz 2 Nr. 4 GrEStG
4
Überwachungsmaßnahmen
5
Verfahrensfragen
6
Anwendungsregelung
7
(Anm. nicht beigefügt)
8
Zusammenfassung

1 Allgemeines zur Anwendung des § 5 Abs. 3 bzw. § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG

Nach § 5 Abs. 3 bzw. § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG ist die Steuervergünstigung rückgängig zu machen, wenn sich innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand der Anteil des Veräußerers/Gesamthänders am Vermögen der erwerbenden Gesamthand vermindert.

Diese Verminderung kann z. B. durch

  • Ausscheiden des betreffenden Gesamthänders aus der Gesamthand,

  • Herabsetzung der Beteiligung infolge Verkauf,

  • Übertragung auf andere Gesamthänder,

  • Aufnahme neuer Gesamthänder,

  • Übertragung auf einen Treuhänder sowie

  • Verschmelzung des erwerbenden Rechtsträgers auf einen anderen Rechtsträger

erfolgen.

Die

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