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Grunderwerbsteuer; Anwendung des § 5 Abs. 3 GrEStG und § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG
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2.1 | Anwendung des § 3 Nr. 2 GrEStG |
2.2 | Anwendung des § 3 Nr. 4, 6 GrEStG |
2.3 | Veräußerung des Grundstücks |
2.4 | Anwachsung und Umwandlung von einer unmittelbaren in eine mittelbare bzw. einer mittelbaren in eine unmittelbare Beteiligung |
2.5 | Verwirklichung der Tatbestände nach § 1 Abs. 2a und Abs. 3 GrEStG |
3 | Anzeigepflicht der Beteiligten nach § 19 Absatz 2 Nr. 4 GrEStG |
4 | Überwachungsmaßnahmen |
5 | Verfahrensfragen |
6 | Anwendungsregelung |
7 | (Anm. nicht beigefügt) |
8 | Zusammenfassung |
1 Allgemeines zur Anwendung des § 5 Abs. 3 bzw. § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG
Nach § 5 Abs. 3 bzw. § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG ist die Steuervergünstigung rückgängig zu machen, wenn sich innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand der Anteil des Veräußerers/Gesamthänders am Vermögen der erwerbenden Gesamthand vermindert.
Diese Verminderung kann z. B. durch
Ausscheiden des betreffenden Gesamthänders aus der Gesamthand,
Herabsetzung der Beteiligung infolge Verkauf,
Übertragung auf andere Gesamthänder,
Aufnahme neuer Gesamthänder,
Übertragung auf einen Treuhänder sowie
Verschmelzung des erwerbenden Rechtsträgers auf einen anderen Rechtsträger
erfolgen.
Die