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Bedarfsbewertung; Korrekturmöglichkeiten nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO beim Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG
Die Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer erfolgt nach den §§ 176 – 198 BewG. Weist der Steuerpflichtige jedoch nach, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit am Bewertungsstichtag niedriger ist als der nach den §§ 179, 182 bis 196 BewG ermittelte Wert, so ist dieser Wert anzusetzen.
Als Nachweis ist regelmäßig ein Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken erforderlich.
Außerdem kann ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag, bzw. ggf. auch ein außerhalb dieses Zeitraums, zustande gekommener Kaufpreis über das zu bewertende Grundstück als Nachweis dienen (R B 198 Abs. 3 und 4 ErbStR 2011).
Die Frage, ob die Voraussetzungen einer Änderung bestandskräftiger Feststellungsbescheide nach § 173 AO vorliegen, wenn der Stpfl. durch Nachweis eines Verkaufserlöses einen niedrigeren gemeinen Wert nachweist, wurde angesichts des Referatsbeschlusses AO 1/2001 bislang positiv beantwortet.
Mit (StE S. 537) hat das FG Baden-Württemberg jedoch eine andere Rechtsauffassung vertreten.