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Zum Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
1. Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
Artikel 26 des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom , BGBl 2013 I S.1840 – 1841 (s. , FAIR) enthält neue Regelungen zum GrEStG. Die geänderten Vorschriften sind gem. § 23 Abs. 11 GrEStG erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem verwirklicht werden.
1.1 § 1 Abs. 3a GrEStG: Besteuerung von sog. RETT-Blocker-Strukturen
Trotz der ursprünglich als Vorschriften zur Missbrauchsbekämpfung konzipierten Erwerbstatbestände des § 1 Abs. 2a und 3 GrEStG war es bislang möglich, bei größeren Immobilientransaktionen unter Einschaltung von Gesellschaften ein Anfallen von Grunderwerbsteuer zu verhindern. Diese sog. RETT-Blocker-Modelle (Real Estate Transfer Tax = Grunderwerbsteuer) basierten unter anderem auf der Tatsache, dass unter Anteil i. S. d. § 1 Abs. 3 GrEStG in Bezug auf Personengesellschaften die aus der Mitgliedschaft in der Personengesellschaft folgende gesamthänderische Mitberechtigung zu verstehen ist. So konnte z. B. durch die Beteiligung einer Personengesellschaft an einer zu erwerbenden, Grund besitzenden Kapitalgesellschaft ein Verwirklichen des Tatbestands des § 1 Abs. 3 GrEStG vermieden werden...