Die Grundsätze zur Berechnung der Betriebsrente bei vorgezogener Inanspruchnahme nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gelten auch für Versorgungszusagen, die einmalige Kapitalleistungen vorsehen. Sofern die Versorgungsregelung nichts anderes bestimmt, ist die Leistung nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG zeitratierlich zu berechnen und um einen sog. untechnischen versicherungsmathematischen Abschlag zu kürzen.
Tatbestand
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Fundstelle(n): DB 2013 S. 6 Nr. 40 DStR 2013 S. 13 Nr. 44 NJW 2103 S. 8 Nr. 48 ZIP 2013 S. 2373 Nr. 49 OAAAE-45204