Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BAG Urteil v. - ZR 961/11

Gesetze: BGB § 613a Abs. 1 S. 2, 3; TVG § 1 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1; Anerkennungstarifvertrag zwischen der Compaq Computer GmbH und der IG Metall (i.d.F. vom )

Leitsätze

Leitsatz:

Verweist ein Anerkennungshaustarifvertrag, der nach seinem Geltungsbereich für alle Arbeitnehmer und Auszubildenden des Arbeitgebers gilt, auf Verbandstarifverträge mit einem anderen räumlichen Geltungsbereich, gelten deren Normen grundsätzlich unabhängig davon, ob der räumliche Geltungsbereich des Verweisungstarifvertrags auch für die vom Haustarifvertrag erfassten Arbeitnehmer und Auszubildenden gegeben ist.

Orientierungssatz:

Orientierungssätze:

1. Eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken - sog. Elementenfeststellungsklage -, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit zwischen den Parteien insgesamt beseitigt wird. Deshalb kann eine zwischen den Arbeitsvertragsparteien streitige Transformation tariflicher Regelungen nach einem Betriebsübergang gemäß § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB im Wege einer Feststellungsklage geklärt werden.

2. Die nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB transformierten Rechte und Pflichten, die Inhalt des Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebswerber werden, bleiben unabhängig von einer nach dem Betriebsübergang erfolgten Änderung der zugrunde liegenden Tarifverträge weiterhin anwendbar. Ein anderes Ergebnis kann sich lediglich dann ergeben, wenn die Nachwirkung von Tarifnormen ausgeschlossen worden war.

3. Gelten im Arbeitsverhältnis mit dem Betriebsveräußerer tarifliche Normen kraft beiderseitiger Tarifbindung, können die nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB in das Arbeitsverhältnis transformierten Tarifregelungen nicht durch eine beim Betriebserwerber geltende teilmitbestimmte ungünstigere Betriebsvereinbarung nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB abgelöst werden ("Über-Kreuz-Ablösung").

Fundstelle(n):
IAAAE-45206

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank