Verweist ein
Anerkennungshaustarifvertrag, der nach seinem Geltungsbereich für alle
Arbeitnehmer und Auszubildenden des Arbeitgebers gilt, auf
Verbandstarifverträge mit einem anderen räumlichen Geltungsbereich, gelten
deren Normen grundsätzlich unabhängig davon, ob der räumliche Geltungsbereich
des Verweisungstarifvertrags auch für die vom Haustarifvertrag erfassten
Arbeitnehmer und Auszubildenden gegeben ist.
Orientierungssatz:
Orientierungssätze:
1. Eine Feststellungsklage nach § 256
Abs. 1 ZPO kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem
Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den
Umfang einer Leistungspflicht beschränken - sog. Elementenfeststellungsklage -,
wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit zwischen
den Parteien insgesamt beseitigt wird. Deshalb kann eine zwischen den
Arbeitsvertragsparteien streitige Transformation tariflicher Regelungen nach
einem Betriebsübergang gemäß § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB im Wege einer
Feststellungsklage geklärt werden.
2. Die nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB
transformierten Rechte und Pflichten, die Inhalt des Arbeitsverhältnisses mit
dem Betriebswerber werden, bleiben unabhängig von einer nach dem
Betriebsübergang erfolgten Änderung der zugrunde liegenden Tarifverträge
weiterhin anwendbar. Ein anderes Ergebnis kann sich lediglich dann ergeben,
wenn die Nachwirkung von Tarifnormen ausgeschlossen worden war.
3. Gelten im Arbeitsverhältnis mit
dem Betriebsveräußerer tarifliche Normen kraft beiderseitiger Tarifbindung,
können die nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB in das Arbeitsverhältnis
transformierten Tarifregelungen nicht durch eine beim Betriebserwerber geltende
teilmitbestimmte ungünstigere Betriebsvereinbarung nach § 613a Abs. 1 Satz 3
BGB abgelöst werden ("Über-Kreuz-Ablösung").