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Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr, sog. Tonnagesteuer § 5a EStG; (BStBl 2002 I S. 614) und (BStBl 2008 I S. 956)
Bezug: (BStBl 2013 II S. 673)
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Rz. 32 Buchstabe c 2. Halbsatz und Buchstabe d des BMF-Schreibens zur Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr vom (BStBl 2002 I S. 614) unter Berücksichtigung der Änderungen durch das (BStBl 2008 I S. 956) wie folgt geändert:
Rz. 32 Buchstabe c 2. Halbsatz:
„ein nach Gegenrechnung des Veräußerungsgewinns etwa noch verbleibender verrechenbarer Verlust darf beim Unterschiedsbetrag vor dessen Besteuerung nach § 5a Absatz 4 Satz 3 EStG nicht abgezogen werden ( BStBl 2013 II S. 673).”
Rz. 32 Buchstabe d:
„Verrechenbare Verluste sind mit dem im Zusammenhang mit dem Ansatz des Teilwerts gemäß § 5a Absatz 6 EStG entstehenden Gewinn zu verrechnen; ein danach etwa noch verbleibender verrechenbarer Verlust darf beim Unterschiedsbetrag vor dessen Besteuerung nach § 5a Absatz 4 Satz 3 EStG nicht abgezogen werden ( BStBl 2013 II S. 673).”
Die Änderungen sind erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem Tag der Veröffentlichung des BFH-Urteils im BStBl II beginnen.