1. Die Entscheidung über das Erfordernis oder Nichterfordernis einer gesonderten Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO kann verbindlich nur in dem - ggf. noch einzuleitenden - Grundlagenverfahren getroffen werden. Dementsprechend ist ein (positiver oder negativer) Feststellungsbescheid gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO schon dann zu erlassen, wenn das Erfordernis einer gesonderten Feststellung behauptet wird oder auf Grund des (ggf. streitigen) Sachverhalts möglich erscheint. 2. Ein die Einkommensteuerfestsetzung und die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer betreffendes Klageverfahren ist gemäß § 74 FGO auszusetzen, wenn es möglich erscheint, dass das Finanzamt eine Gewinnfeststellung durchzuführen hat.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2013 S. 1763 Nr. 11 VAAAE-45391