1. Vereinbaren die Vertragsparteien eines auf unbestimmte Zeit gewährten, ursprünglich verzinslichen Darlehens zu einem späteren Zeitpunkt, dass die Überlassung der Darlehenssumme nunmehr unentgeltlich erfolgen solle, handelt es sich bei der Rückzahlungsverpflichtung des Darlehensschuldners ab diesem Zeitpunkt nicht mehr um eine i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG 2002 "verzinsliche" Verbindlichkeit. Offen bleibt, ob etwas anderes gilt, wenn bei einem auf bestimmte Zeit gewährten Darlehen Zinsen von vornherein nur für einen Teil der Laufzeit gezahlt werden sollen. 2. Darlehen, die auf unbestimmte Zeit gewährt werden und daher nach den Vorschriften des BGB mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden können, können dann nicht i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG 2002 als Darlehen mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten angesehen werden, wenn sich nach den Umständen des Falls bei wirtschaftlicher Betrachtung trotz der formalen Kündigungsmöglichkeit nach den Erkenntnissen zum Bilanzstichtag voraussichtlich eine längere Laufzeit ergibt. 3. Die Restlaufzeit einer unverzinslichen Verbindlichkeit kann analog § 13 Abs. 2 BewG geschätzt werden, wenn für eine objektive Schätzung der Restlaufzeit keine Anhaltspunkte vorliegen.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2013 S. 1779 Nr. 11 DStZ 2013 S. 798 Nr. 22 StuB-Bilanzreport Nr. 21/2013 S. 827 TAAAE-45396