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BFH Beschluss v. - III B 51/12

Gesetze: FGO § 65 Abs. 2 Satz 2, FGO § 76 Abs. 2, FGO § 96 Abs. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, GG Art. 103 Abs. 1, AO § 162, AO § 201, AO § 125

Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wenn Finanzamt weitere Erörterungen mit dem geprüften Steuerpflichtigen nach der Schlussbesprechung verweigert; missbilligendes Verhalten von Betriebsprüfern begründet keinen groben Rechtsanwendungsfehler des FG

Fundstelle(n):
BFH/NV 2013 S. 1801 Nr. 11
KAAAE-45402

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