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BGH Beschluss v. - VI ZB 61/12

Gesetze: § 233 ZPO

Wiedereinsetzung: Pflicht zur nachträglichen Überprüfung der Faxnummer bei Telefaxübermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes

Leitsatz

Das Büropersonal ist anzuweisen, bei einem fristgebundenen Schriftsatz die in einem Sendebericht ausgewiesene Faxnummer nach Ausdruck noch einmal anhand eines aktuellen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle auf ihre Zuordnung zu dem vom Rechtsanwalt bezeichneten Empfangsgericht zu überprüfen.

Fundstelle(n):
DB 2013 S. 2389 Nr. 42
DB 2013 S. 8 Nr. 41
NJW 2013 S. 6 Nr. 42
NJW-RR 2013 S. 1467 Nr. 23
AAAAE-45829

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