Gesetze: § 85 Abs 4 S 6 SGB 5 vom , § 85 Abs 4 S 7 SGB 5 vom , § 85 Abs 4 S 8 SGB 5 vom , § 87b Abs 2 S 1 SGB 5 vom , § 87b Abs 2 S 3 Halbs 1 SGB 5 vom , § 87b Abs 2 S 3 Halbs 2 SGB 5 vom , § 87b Abs 3 SGB 5 vom , § 87b Abs 4 S 1 SGB 5 vom , § 87b Abs 4 S 2 SGB 5 vom , § 98 Abs 2 Nr 13 SGB 5, § 33 Abs 2 Ärzte-ZV
Vertragsärztliche Versorgung - Berufsausübungsgemeinschaft - Anerkennung als Aufbaupraxis - Anspruch einer unterdurchschnittlich abrechnenden Praxis - Erreichung des Fachgruppendurchschnitts binnen fünf Jahren - Vorliegen eines Härtefalls
Leitsatz
1. Eine Berufsausübungsgemeinschaft, die als solche schon längere Zeit an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt, wird weder durch den Eintritt eines erst kurze Zeit vertragsärztlich tätigen Arztes noch durch eine Standortverlegung zu einer Aufbaupraxis im Sinne des Honorarverteilungsrechts.
2. Der Anspruch einer unterdurchschnittlich abrechnenden Praxis, binnen fünf Jahren den Fachgruppendurchschnitt erreichen zu können, wird allein durch eine Regelung, dass Fallzahlerhöhungen erst im Folgejahr zu einer Höherbemessung des Regelleistungsvolumens führen, nicht rechtswidrig beeinträchtigt.
3. Die Anerkennung eines Härtefalls setzt neben der Existenzgefährdung der Praxis und einem bestehenden Sicherstellungsbedarf voraus, dass die maßgeblichen Umstände nicht von der Praxis zu vertreten sind.