Zur europarechtlichen Zulässigkeit des Nebeneinanders von Vergnügungssteuer auf Glücksspiele und Mehrwertsteuer; zur Gültigkeit einer untergesetzlichen Norm bei Mängeln im Abwägungsvorgang; ausnahmsweise Zulassung einer Revision bei fehlender Feststellung maßgeblicher Tatsachen
Leitsatz
1. Eine Vergnügungssteuer auf Glücksspiele kann nach Europarecht neben der Mehrwertsteuer erhoben werden (wie bisherige Rechtsprechung).
2. Die Gültigkeit einer untergesetzlichen Norm kann, sofern sich aus dem Gesetz nicht ausnahmsweise etwas anderes ergibt, nicht aus Mängeln im Abwägungsvorgang hergeleitet werden; entscheidend ist vielmehr die inhaltliche Übereinstimmung mit höherrangigem Recht (im Anschluss an BVerwG 6 C 6.02 - BVerwGE 118, 128 <150>; BVerwG 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 Rn. 40).
3. Sind die für eine Grundsatzfrage (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) maßgeblichen Tatsachen von der Vorinstanz nicht festgestellt worden, kann die Revision im Hinblick auf diese Frage nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden. Eine Ausnahme gilt dann, wenn das Tatsachengericht eine ordnungsgemäß beantragte Sachverhaltsaufklärung nur deswegen abgelehnt hat, weil es die betreffende Frage anders beantwortet hat, als es die Beschwerde für richtig hält (im Anschluss an BVerwG 8 B 287.99 - BVerwGE 111, 61 <62>).