Unzulässigkeit einer gegen den Kindergeld-Ablehnungsbescheid gerichteten Klage; zeitlicher Prüfungsumfang in Kindergeldsachen
Leitsatz
1. Im finanzgerichtlichen Verfahren kann der Anspruch auf Kindergeld grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand einer Inhaltskontrolle gemacht werden, in dem die Familienkasse den Kindergeldanspruch geregelt hat. Gründe der Prozessökonomie oder der sozialen Fürsorge rechtfertigen es nicht, eine Klage ohne das Vorliegen zwingender Sachurteilsvoraussetzungen als zulässig anzusehen. 2. Die Familienkasse kann im Falle eines zulässigen, in der Sache aber unbegründeten Einspruchs gegen einen Ablehnungs- oder Aufhebungsbescheid längstens eine Regelung des Kindergeldanspruchs bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung treffen. Dieser zeitliche Regelungsumfang wird durch eine Klageerhebung nicht verändert. 3. Die vom BSG für das sozialgerichtliche Verfahren abweichend vertretene Auffassung, wonach bei einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungs- (§ 54 Abs. 4 SGG) bzw. Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) gegen einen Verwaltungsakt, durch den die Gewährung laufender Zahlungen abgelehnt werde, auch über die nach der Widerspruchsentscheidung abgelaufenen Zeiträume zu entscheiden sei, ist auf das finanzgerichtliche Verfahren in Kindergeldsachen nicht übertragbar.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2013 S. 1920 Nr. 12 HAAAE-45938