Berücksichtigung von privaten Vermögensverlusten als Erwerbsaufwand
Leitsatz
1. Verluste in der privaten Vermögenssphäre bleiben bei der Einkünfteermittlung im Rahmen der Überschusseinkünfte i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 EStG - abgesehen von den in §§ 17 und 23 EStG genannten Ausnahmen - außer Betracht. Dieser Grundsatz gebietet es auch, Wertänderungen eines Wirtschaftsguts im Falle seiner Veräußerung (Veräußerungsgewinn bzw. -verlust) außer Ansatz zu lassen. 2. Private Vermögensverluste können jedoch unter Beachtung des objektiven Nettoprinzips als Erwerbsaufwand berücksichtigt werden, wenn besondere Umstände den Schluss rechtfertigen, dass die Gründe für die unfreiwilligen (völligen oder teilweisen) Verlusten in der Berufs- bzw. Erwerbssphäre liegen. Ein berücksichtigungsfähiger Erwerbsaufwand liegt nicht schon dann vor, wenn der Erwerb einer Beteiligung Voraussetzung für die Teilnahme an einem Anreizlohnprogramm war und die Anzahl der erworbenen Aktien dessen Bemessungsgrundlage bildete.
Fundstelle(n): BFH/NV 2013 S. 1922 Nr. 12 RAAAE-45939