Keine Tarifbegünstigung des Aufgabegewinns, soweit er auf Verkauf
eines vermieteten Flugzeugs als Bestandteil laufender Geschäftstätigkeit
entfällt
Leitsatz
Besteht die Geschäftstätigkeit eines
Unternehmens darin, ein Wirtschaftsgut (hier: Flugzeug) zu kaufen, dieses für
eine beschränkte und hinter der Nutzungsdauer zurückbleibende Zeit zu vermieten
und anschließend wieder zu verkaufen, und kann der aufgrund des
Geschäftskonzepts insgesamt erwartete Gewinn nicht allein aus dem Entgelt für
die Nutzungsüberlassung, sondern nur unter Einbeziehung des Erlöses aus dem
Verkauf des Wirtschaftsguts erzielt werden, ist der Verkauf als Teilakt der
laufenden Geschäftstätigkeit anzusehen. Der Gewinn aus dem Verkauf des
Wirtschaftsguts kann in einem solchen Fall nicht Bestandteil eines
tarifbegünstigten Aufgabegewinns sein.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2013 II Seite 910 BB 2013 S. 2517 Nr. 42 BFH/NV 2013 S. 1859 Nr. 11 BFH/PR 2013 S. 451 Nr. 12 BStBl II 2013 S. 910 Nr. 21 DB 2013 S. 2482 Nr. 44 DB 2013 S. 6 Nr. 41 DStR 2013 S. 8 Nr. 41 DStRE 2013 S. 1424 Nr. 23 DStZ 2013 S. 798 Nr. 22 HFR 2013 S. 1000 Nr. 11 KÖSDI 2013 S. 18594 Nr. 11 NWB-Eilnachricht Nr. 43/2013 S. 3362 StBW 2013 S. 962 Nr. 21 StuB-Bilanzreport Nr. 20/2013 S. 789 Ubg 2014 S. 59 Nr. 1 WPg 2013 S. 1105 Nr. 22 SAAAE-45943