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BAG Beschluss v. - 1 ABR 32/12

Gesetze: § 97 Abs 1 ArbGG, § 83 Abs 3 ArbGG, Art 9 Abs 3 GG, § 256 Abs 1 ZPO, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO

Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft

Leitsatz

1. § 97 Abs. 1 ArbGG lässt auch eine vergangenheitsbezogene Feststellung der Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft zu.

2. In dem Verfahren um die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung sind weder die Spitzenorganisationen der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite noch die obersten Arbeitsbehörden des Bundes und der Länder beteiligt.

Fundstelle(n):
BB 2013 S. 2611 Nr. 43
DB 2013 S. 6 Nr. 42
NJW 2103 S. 3533 Nr. 48
RAAAE-46467

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