Markeneintragung: Beurteilungszeitpunkt für die Prüfung der Unterscheidungskraft - Aus Akten werden Fakten
Leitsatz
Aus Akten werden Fakten
Für die im Eintragungsverfahren (§ 37 Abs. 1, § 41 Satz 1 MarkenG) und im Nichtigkeitsverfahren (§ 50 Abs. 1 MarkenG) vorzunehmende Prüfung, ob einem Zeichen für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt oder gefehlt hat und es daher von der Eintragung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ausgeschlossen oder entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG eingetragen worden ist, ist auf das Verkehrsverständnis im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens abzustellen (Aufgabe von , GRUR 2009, 411 = WRP 2009, 439 - STREET-BALL; Beschluss vom , I ZB 88/07, GRUR 2010, 138 = WRP 2010, 260 - Rocher-Kugel; Anschluss an , MarkenR 2010, 439 - HABM/Frosch Touristik [FLUGBÖRSE]).