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BGH Urteil v. - X ZR 19/12

Gesetze: § 117 PatG, § 529 Abs 1 Nr 2 ZPO, § 531 Abs 2 S 1 Nr 1 ZPO, § 531 Abs 2 S 1 Nr 2 ZPO, § 531 Abs 2 S 1 Nr 3 ZPO

Patentnichtigkeitsberufungsverfahren: Voraussetzungen für die Zulassung neuer Angriffs- bzw. Verteidigungsmittel bestehend aus technischen Informationen einer Entgegenhaltung bzw. Rechercheergebnissen - Tretkurbeleinheit

Leitsatz

Tretkurbeleinheit

1. Ein neues Angriffsmittel, das aus im zweiten Rechtszug neu eingeführten technischen Informationen einer Entgegenhaltung hergeleitet werden und das Klagevorbringen stützen soll, ist im Patentnichtigkeitsberufungsverfahren unabhängig davon nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 ZPO zuzulassen, ob Vorveröffentlichung und technischer Inhalt der Entgegenhaltung außer Streit stehen. Für Dokumente, die eine von der Erfindung wegführende technische Entwicklung belegen könnten und daher als Verteidigungsmittel des Beklagten in Betracht kommen, gilt Entsprechendes.

2. Beruft sich der Kläger darauf, eine Entgegenhaltung erst durch eine nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils durchgeführte Recherche aufgefunden zu haben, ist das hierauf gestützte Angriffsmittel nur dann nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO zuzulassen, wenn der Kläger dartut, dass die Entgegenhaltung mit einem sachgerecht gewählten Suchprofil bei der für die Begründung der Patentnichtigkeitsklage durchgeführten Recherche nicht aufgefunden werden konnte.

Tatbestand

Fundstelle(n):
TAAAE-46488

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