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BGH Beschluss v. - VII ZB 4/13

Gesetze: § 67 Halbs 2 ZPO, § 68 ZPO, § 91 Abs 1 ZPO, § 101 ZPO, § 493 ZPO, § 494a Abs 2 ZPO

Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens: Berücksichtigung bei der Kostenentscheidung des anschließend ausschließlich gegen den Streithelfer gerichteten Klageverfahrens

Leitsatz

Die Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens werden nicht Gegenstand der Kostenentscheidung eines sich anschließenden Klageverfahrens, wenn nicht der Antragsgegner, sondern ausschließlich dessen Streithelfer aus dem selbstständigen Beweisverfahren im Klagewege in Anspruch genommen wird. Das gilt auch, wenn das Ergebnis der Beweisaufnahme im selbstständigen Beweisverfahren im Prozess zwischen dem Antragsteller und dem Streithelfer verwertet wurde.

Fundstelle(n):
NJW 2013 S. 3452 Nr. 47
ZAAAE-46502

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