Mehrkostennachforderung des Bauunternehmers nach Vergabe von Brückenbauarbeiten durch den öffentlichen Auftraggeber: Notwendiger Hinweis in der Ausschreibung auf die Dauer einer notwendigen Entfernung einer Hochspannungsleitung; Pflicht des Auftragnehmers zur Aufklärung von Unklarheiten in der Ausschreibung
Leitsatz
1. Kann ein Bieter der Ausschreibung entnehmen, dass eine für den verkehrsüblichen Einsatz eines Kranes hinderliche Hochspannungsleitung vom Auftraggeber wegen der vorgesehenen Bohrpfahlarbeiten ohnehin zum Beginn der Arbeiten abgebaut werden muss, so muss er ohne einen entsprechenden Hinweis in der Ausschreibung nicht annehmen, dass die Hochspannungsleitung nur für die Dauer der Bohrpfahlarbeiten entfernt bleibt. Ein solcher Hinweis wäre nach § 9 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A a.F. geboten gewesen.
2. Das Ergebnis der Auslegung eines Bauvertrages aufgrund öffentlicher Ausschreibung wird nicht dadurch beeinflusst, dass der Auftragnehmer etwaige Unklarheiten der Ausschreibung nicht aufgeklärt hat (Bestätigung von , BGHZ 176, 23 Rn. 38).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): NJW 2103 S. 3511 Nr. 48 TAAAE-46504