Sportwettenmonopol in Bayern war bis europarechtswidrig; zum Nachschieben von monopolunabhängigen Ermessenserwägungen
Leitsatz
1. Das unter dem Lotteriestaatsvertrag bestehende staatliche Sportwettenmonopol im Freistaat Bayern verletzte im Zeitraum bis zum die unionsrechtliche Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit.
2. In diesem Zeitraum durfte die bayerische Monopolregelung wegen des Unionsrechtsverstoßes auch nicht übergangsweise angewendet werden.
3. Eine wegen der Anwendung der rechtswidrigen Monopolregelung ermessensfehlerhafte Untersagung unerlaubter Sportwettenvermittlung kann nicht rückwirkend durch ein Nachschieben monopolunabhängiger Ermessenserwägungen geheilt werden.