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BFH Urteil v. - I R 4/12

Gesetze: AStG § 2, EStG § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a, AO § 88, AO § 164 Abs. 3, AO § 173 Abs. 1 Nr. 1, EG Art. 56, AO § 88

Britische sog. Remittance-Base-Besteuerung keine Vorzugsbesteuerung i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 AStG; kein Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO bei nachträglich erkanntem Rechtsfehler

Leitsatz

1. Keine Änderung des Einkommensteuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO aufgrund einer Prüfung der steuerlichen Auslandsbeziehungen, wenn der Steuerbescheid der Erlasslage im (BStBl 1995 I, Sondernummer 1/1995), entsprach, wonach es an einer wesentlichen Vorzugsbesteuerung i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 AStG - und damit an den Voraussetzungen dafür, dass eine erweiterte beschränkte Steuerpflicht i.S. von § 2 AStG ausgelöst wurde - dann fehlte, wenn nach dem Steuerrecht eines ausländischen Staates bei allen in seinem Gebiet ansässigen Personen die aus dem Ausland stammenden Einkünfte nicht der Besteuerung unterlagen.
2. Gleiches galt, wenn aus dem Ausland stammende Einkünfte allgemein, ohne weitere an die Ansässigkeit anknüpfende Voraussetzungen (z.B. in Großbritannien), nur besteuert wurden, soweit sie in den Staat der Ansässigkeit überwiesen wurden (Besteuerung auf der sog. Remittance-Basis).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2013 S. 1925 Nr. 12
IStR 2012 S. 7 Nr. 14
IWB-Kurznachricht Nr. 21/2013 S. 746
QAAAE-46612

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