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BFH Urteil v. - VII R 36/12

Gesetze: AO § 75, AO § 191, AO § 295, AO § 281, AO § 5, ZPO § 811 Abs. 1 Nr. 5, GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 3

Haftung des Betriebsübernehmers; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Leitsatz

1. Bei der Betriebsübernehmerhaftung nach § 75 AO reicht der Hinweis im Haftungsbescheid aus, dass die Haftung ausdrücklich auf den Bestand des übernommenen Vermögens beschränkt worden ist, eine genaue Bezeichnung der Haftungsgegenstände ist nicht geboten.
2. Der Betriebsübernehmer haftet nach § 75 AO nur mit den Gegenständen, die im früheren Betrieb vorhanden waren. Auf die mögliche Unpfändbarkeit der übergegangenen Vermögensgegenstände im Betrieb des Betriebsübergebers kann sich der Betriebsübernehmer nicht berufen.
3. Gegenstände, die im früheren Unternehmen unpfändbar waren, müssen nicht auch im übernehmenden Betrieb zur Fortsetzung dieser Erwerbstätigkeit erforderlich sein. Selbst zunächst unpfändbare Gegenstände können im Fall ihrer Veräußerung zur Erfüllung des Haftungsanspruchs beitragen. Denn die Gegenleistung oder der Ersatz für weggegebene oder sonst aus dem Betrieb ausgeschiedene Gegenstände, das Surrogat, ist von der Haftung nach § 75 AO umfasst.
4. Ob die haftenden Gegenstände im Einzelfall unpfändbar sind, ist zu prüfen, wenn der Betriebsübernehmer die Haftungssumme nicht entrichtet, so dass die Vollstreckung aus dem Haftungsbescheid durch Pfändung (§ 281 AO) in die übertragenen Gegenstände ansteht. Sind die Voraussetzungen der §§ 295 AO, 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO erfüllt, liegt ein Vollstreckungshindernis vor. Die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids, der die Grundlage der Vollstreckung bildet (§ 249 AO), wird davon nicht berührt.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
AO-StB 2013 S. 329 Nr. 11
BFH/NV 2013 S. 1905 Nr. 12
StBW 2013 S. 1005 Nr. 22
UAAAE-46615

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