Festsetzung von Ordnungsgeld gegen einen nicht erschienen Zeugen auch wenn es der Zeugenaussage infolge Verfahrensbeendigung nicht mehr bedurfte
Leitsatz
1. Gegen einen ordnungsgemäß geladenen, zum Termin nicht erschienenen Zeugen kann ein Ordnungsgeld auch dann festgesetzt werden, wenn es der Zeugenaussage aufgrund der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache nicht mehr bedurfte. 2. Die Ladung kann durch Verfügung des Einzelrichters erfolgen, wenn die Zeugenvernehmung im Rahmen der mündlichen Verhandlung erfolgen soll. 3. Die Ordnungsmaßnahme gegen einen Zeugen hat nicht denselben Charakter wie diejenige gegen einen Beteiligten. § 380 ZPO dient dem Zweck der Achtung und Durchsetzbarkeit der den Zeugen treffenden staatsbürgerlichen Pflichten, wohingegen die Vorschriften des § 80 FGO und des § 141 ZPO auf der Mitwirkungspflicht des Verfahrensbeteiligten beruhen.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2013 S. 1944 Nr. 12 QAAAE-47221