Anforderungen an einen Wohnsitz im Inland (hier: Standby-Zimmer eines Piloten)
Leitsatz
1. Kennzeichnend für eine Wohnung i.S. des § 8 AO ist, dass es sich - i.S. einer bescheidenen Bleibe - um Räume handelt, die zum Bewohnen geeignet sind. In rechtlicher Hinsicht reicht es aus, wenn die Wohnung mit einfachsten Mitteln ausgestattet ist; darauf, ob die Ausstattungsgegenstände vom Vermieter gestellt oder vom Mieter selbst beschafft worden sind, kommt es nicht an. 2. Bei Anmietung von Räumen durch eine Wohngemeinschaft verfügt der einzelne Mieter regelmäßig dann nicht über eine Wohnung, wenn die Größe der Räume kein gemeinsames Wohnen, sondern im Kern nur ein gleichzeitiges Übernachten gestattet und eine darüber hinausgehende Wohnnutzung die Abwesenheit der anderen Mieter erfordern würde. 3. Eine Nutzungseinschränkung, die zu Beginn des Nutzungsverhältnisses vereinbart wird, steht dann nicht der Annahme einer den Wohnsitz konstituierenden Verfügungsmacht entgegen, sondern ist vielmehr als deren (wunschgemäße) Ausübung zu werten, wenn dem Vermieter (oder dessen Bekannten, Verwandten, etc.) die Nutzung nur in wenigen und in jeder Hinsicht vernachlässigbaren Ausnahmefällen verbleiben soll (Unschädlichkeitsgrenze). 4. Ein Steuerpflichtiger kann gleichzeitig mehrere Wohnsitze haben. Diese können im Inland und/oder Ausland belegen sein. Es ist auch für das Vorliegen eines Wohnsitzes im Inland ohne Bedeutung, ob dieser den Mittelpunkt der Lebensinteressen der betreffenden Person bildet.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2013 S. 1909 Nr. 12 IWB-Kurznachricht Nr. 23/2013 S. 826 StBW 2013 S. 1004 Nr. 22 AAAAE-47222