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BFH Urteil v. - IX R 38/12 BStBl 2013 II S. 1013

Gesetze: EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

„Teilweise” Aufgabe der Vermietungsabsicht bei langjährigem Leerstand einer Wohnung

Leitsatz

1. Aufwendungen für eine Wohnung, die nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung leersteht, sind auch während der Zeit des Leerstands als Werbungskosten abziehbar, solange der Steuerpflichtige den ursprünglichen Entschluss zur Einkünfteerzielung im Zusammenhang mit dem Leerstand der Wohnung nicht endgültig aufgegeben hat. Diese Grundsätze sind auch auf den Leerstand einzelner Räume innerhalb einer Wohnung, die vom Steuerpflichtigen im Übrigen anderweitig genutzt wird, anzuwenden.

2. Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung sind nicht (mehr) in vollem Umfang als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, wenn der Steuerpflichtige den Entschluss zu vermieten hinsichtlich einzelner Teile der Wohnung aufgegeben hat. Von einer („teilweisen”) Aufgabe der Vermietungsabsicht ist auch dann auszugehen, wenn der Steuerpflichtige einzelne Räume der Wohnung nicht mehr zur Vermietung bereithält, sondern in einen neuen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stellt, selbst wenn es sich dabei um einen steuerrechtlich bedeutsamen Zusammenhang handelt.

Fundstelle(n):
BStBl 2013 II Seite 1013
BB 2013 S. 2645 Nr. 44
BFH/NV 2013 S. 1961 Nr. 12
BFH/PR 2014 S. 4 Nr. 1
BStBl II 2013 S. 1013 Nr. 23
DB 2013 S. 2424 Nr. 43
DB 2013 S. 6 Nr. 43
DStR 2013 S. 2323 Nr. 44
DStR 2013 S. 6 Nr. 43
DStRE 2013 S. 1400 Nr. 22
DStZ 2013 S. 840 Nr. 23
EStB 2013 S. 446 Nr. 12
FR 2014 S. 132 Nr. 3
GStB 2014 S. 5 Nr. 2
KSR direkt 2013 S. 4 Nr. 12
KÖSDI 2013 S. 18595 Nr. 11
NWB-Eilnachricht Nr. 44/2013 S. 3434
StBW 2013 S. 1001 Nr. 22
StBW 2013 S. 1058 Nr. 23
StC 2014 S. 7 Nr. 1
WPg 2014 S. 99 Nr. 2
XAAAE-47236

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